GESELLSCHAFTSSTATUT
GRÜNDUNG UND ZIELSETZUNG DER UNION INTERNATIONALE DES ŒNOLOGUES
Art. 1 - Die Union Internationale des Œnologues, Vereinigung der Önologen-Landesverbände, ist auf unbegrenzte Zeit gegründet.
Sie fällt unter das französische Gesetz vom 1. Juli 1901 und respektiert die Gesetze der Mitgliedsländer.
Art. 2 - Die angeschlossenen Landesverbände sind ausschließlich aus Personen zusammengesetzt, die sich in Besitz des gesetzlich anerkannten Titels eines Önologen befinden, und/oder die den vom Organisation International de La Vigne e du Vin festgelegten Bestimmungen zur Berufsbezeichnung und Aufgaben des Önologen, entsprechen:
A - Definition: der Önologe ist eine Person mit einem Diplom, das wissenschaftliche und technische Kenntnisse voraussetzt, die einem höheren Fach- oder Universitätsabschluß entsprechen. Er ist in der Lage, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, folgende Funktionen auszuüben;
B - Funktionen: Der Önologe hat folgende Aufgaben:
a) die im Laufe der Ausbildung gewonnenen Kenntnisse und Informationen aus wissenschaftlichen oder technischen Quellen rationell anzuwenden und eventuell technologische Forschungen zu unternehmen;
b) bei der Erarbeitung des technologischen und in den Kellereien eingesetzten Materials mitzuarbeiten;
c) bei der Anlage und Pflege der Weinberge mitzuarbeiten;
d) die volle Verantwortung für die Bereitung der Traubensäfte, Weine oder Produkte aus Trauben zu übernehmen und ihre Konservierung zu garantieren;
e) die oben genannte Produkte zu analysieren (physikalisch, chemisch, mikrobiologisch, organoleptisch Analysen) und die Ergebnisse auszuwerten;
f) die zwischen wirtschaftlicher Situation und Vertrieb des Produktes existierenden Relationen zu bewerten.
Art. 3 - Zielsetzungen der Union Internationale des Œnologues:
a) die Landesverbände auf internationaler Ebene zu vertreten;
b) die Verteidigung der Oenologen auf jeder Ebene und in jedem Bereich zu garantieren;
c) den unerlaubten Gebrauch des Titels Oenologe, so wie er vom O.I.V definiert wurde, zu verhindern;
d) unter den Kollegen der angeschlossenen Landesverbände Kohärenz, Solidarität und Kontakte herzustellen;
e) sich dafür einzusetzen und in diesem Sinne an allen Aktionen teilzunehmen deren Ziel es ist, daß die Regierungen die gesetzlichen Praktiken in Bezug auf die Oenologie, die offiziellen Methoden zur physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Analyse und die Auswertung der Ergebnisse vereinheitlichen;
f) sich dafür einzusetzen und in diesem Sinne an allen Aktionen teilzunehmen deren Ziel es ist, daß das Niveau der für die gesetzliche Anerkennung des Önologentitels nachzuweisenden Kenntnisse in allen Ländern vereinheitlicht wird;
g) sich dafür einzusetzen und in diesem Sinne an allen Aktionen teilzunehmen deren Ziel es ist, daß die Verantwortung für die Anordnung und Durchführung bestimmter oenologischer Praktiken allein bei den Önologen liegt;
h) auf internationaler Ebene die legitimen Interessen der Mitglieder zu vertreten und zu verteidigen, wobei in jedem einzelnen Fall der Kontakt zu den zuständigen Institutionen hergestellt und gepflegt wird;
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 4 - Mitglieder der Union Internationale des Œnologues können alle ordnungsgemäß gegründeten Landesverbände werden. Für jedes Land kann nur ein Landesverband beitreten: in ihm ist die Mehrzahl der Önologen des Landes Mitglied und er gilt daher als der repräsentativste.
4.1 â€" Die nationalen Verbände, welche über die in Art. 2 genannten Vorraussetzungen verfügen, können den Anschluss an die Union Internationale des Œnologues beantragen. Die Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit. Die nationalen Verbände werden als beobachtende Mitglieder für drei Jahre zugelassen. Danach entscheidet die Generalversammlung über eine entgültige Zulassung.
GESCHÄFTSSITZ
Art. 5 - Die Führung der Union Internationale des Œnologues ist in Paris, in einem gesondert erwähnten Gebäude. Die Wahl des Gebäudes und die Verlegung des Sitzes an eine andere Adresse ist Zuständigkeit des Generalversammlung.
GESCHÄFTSFÜHRUNG DER UNION INTERNATIONALE DES ŒNOLOGUES
Art. 6.1 - Die Geschäftsführung der Union, was Beschlüsse, Entscheidungen und Ausführung angeht, obliegt der Generalversammlung, die aus Delegierten der einzelnen Mitgliedsländer besteht. Die Anzahl der Delegierten eines Landesverbands richtet sich nach dessen Mitgliederzahl und wird von der Gesellschaftsordnung festgelegt. Die Delegierten müssen folgenden Kriterien genügen:
a) Jeder Landesverband ernennt seine Delegierten;
b) der Delegierte übt seinen Beruf aus und hat seinen Wohnsitz seit wenigstens 3 Jahren in dem Land, das er vertritt;
c) ein Delegierter kann nur sein eigenes Land vertreten.
6.2 - a) Die Generalversammlung der Union Internationale des Œnologues wählt aus den eigenen Reihen den Präsidenten, maximal drei Vizepräsidenten, den Generalsekretär, den Kassenführer sowie zwei Rechnungsprüfer.
b) Für besondere Aufgaben kann die Generalversammlung Sonderkommissionen einberufen, deren Verantwortliche vom Präsidenten, der von Rechts wegen Mitglied ist, bestimmt werden.
c) Der Präsident, die Vizepräsidenten, der Generalsekretär und der Kassenführer bilden den Verwaltungsausschuß, der für alle allgemeinen Angelegenheiten zuständig ist sowie für die Vorbereitung der der Generalversammlung vorzulegenden Dokumente und Beschlüsse.
Art. 7 - Der Präsident, die Vizepräsidenten, der Generalsekretär und der Kassenführer werden für drei Jahre gewählt und können nur einmal hintereinander wiedergewählt werden. Ihr Mandat ist an ihre Mitgliedschaft in einem Landesverband gebunden, nicht jedoch an das Amt, das sie eventuell innerhalb desselben bekleiden.
Art. 8 - Der Präsident ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung der Statuten und der Gesellschaftsordnung.
Der Präsident vertritt die Union Internationale des Œnologues bei allen Gelegenheiten.
Er billigt die Tagesordnung und übernimmt den Vorsitz bei Konferenzen und Versammlungen. Zusammen mit dem Kassenführer kontrolliert er die finanziellen Operationen und zeichnet sie ab. Gemeinsam mit dem Generalsekretär unterschreibt er die Sitzungsprotokolle. Er sorgt für die Ausführung der von der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse.
Art. 9 - a) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten oder mit Vollmacht desselben übernimmt der erste Vizepräsident alle seine Aufgaben. Bei Verhinderung des ersten Vizepräsidenten oder Vollmacht des Präsidenten ersetzt der zweite Vizepräsident den ersten, entsprechendes gilt für den dritten Vizepräsidenten. Gegebenenfalls können, im Einverständnis mit der Generalversammlung, weitere Vollmachten an andere Delegierte verliehen werden.
b) Bei definitiver Verhinderung oder Rücktritt des Präsidenten wird er bis zum Ende seiner Amtszeit und ohne Neuwahlen durch den ersten Vizepräsidenten ersetzt. Ebenso wird der erste Vizepräsident durch den zweiten ersetzt und dieser entsprechend durch den dritten, wobei die Stelle des letzteren bis zum Ablauf der dreijährigen Amtszeit unbesetzt bleibt. Das gleiche Verfahren tritt ein bei definitiver Verhinderung oder Rücktritt des ersten Vizepräsidenten; die Stelle des zweiten Vizepräsidenten bleibt unbesetzt.
Neuwahlen werden erst angesetzt, wenn der Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig nicht mehr in der Lage sind, ihren Aufgaben nachzukommen oder gleichzeitig ihren Rücktritt einreichen.
c) Bei definitiver Verhinderung oder Rücktritt des Generalsekretärs oder des Kassenführers werden sie bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode durch ein vom Verwaltungsausschuß bestimmtes Mitglied der Generalversammlung ersetzt.
d) Die dreijährige Amtszeit beginnt am 1. Januar und endet 3 Jahre später am 31. Dezember.
e) Die Generalversammlung der Union wird innerhalb des ersten Quartals nach Ablauf der Amtszeit zu Neuwahlen einberufen.
f) Innerhalb von 2 Monaten nach den Wahlen übergeben der scheidende Präsident, Sekretär und Kassenführer alle Protokolle, Konten und Dokumente, die sich in ihrem Besitz befanden, den Neu gewählten der Union Internationale des Œnologues.
Art. 10 - Der Generalsekretär bereitet die Tagesordnung der Versammlungen vor, erledigt die Korrespondenz, setzt die Verhandlungsprotokolle auf, sorgt für die Aufbewahrung und Überprüfung des Archivmaterials und kümmert sich um den Übersetzungsdienst. Er faßt den Jahresbericht ab. Gegebenenfalls leitet er das Verwaltungspersonal und schlägt der Generalversammlung Neueinstellungen oder Kündigungen vor.
Art. 11 - Der Kassenführer kümmert sich um die Buchführung. Er zieht Beiträge, Subventionen oder Vermächtnisse ein und legt sie bei einer vom Verwaltungsausschuss bestimmten Bank ein.
Entsprechend den Anweisungen des Präsidenten führt er Zahlungen aus und hält den Vorstand und die Generalversammlung über die finanzielle Situation der Union auf dem Laufenden. Wenigsten einmal jährlich legt er Kontensituation und Bilanz vor, die von den Rechnungsprüfern überprüft wurden und schlägt die Verteilung der Haushaltsmittel für jedes Geschäftsjahr vor.
Art. 12 - Die Generalversammlung versammelt sich wenigstens einmal jährlich auf Initiative des Präsidenten. Die Sonderkommissionen, siehe Art. 6 versammeln sich, so oft dies notwendig ist, auf Betreiben des Verantwortlichen oder, falls nötig, auf Betreiben des Präsidenten.
Art. 13 - Alle Wahlämter im Bereich der Union sind ehrenamtlich. Die bei Ausführung des Amts entstehenden Kosten werden im Rahmen der Gesellschaftsordnung erstattet.
Art. 14 - Die Generalversammlung der Union Internationale des Œnologues ist berechtigt:
1) alle Texte, die die Arbeit und Regelung der Union Internationale des Œnologues betreffen, mit der Mehrheit zu erörtern, zu billigen oder zu ändern;
2) alle Anfragen oder Vorschläge, die von den Landesverbänden eingebracht werden, anzunehmen, zu erörtern, zu billigen, zu verändern oder abzulehnen;
3) Beitritte der Unions Nationales zu akzeptieren order zurückzuweisen. Die Geschäftsführung des U.I.Œ. ist nicht verpflichtet seine Entscheidungen zu rechtfertigen.
4) im kollektiven Interesse der Landesverbände bei den zuständigen Gerichten Schritte einzuleiten oder Einspruch einzulegen;
5) die Höhe der Beiträge und den Abstand der Zahlungen festzusetzen, die Zuweisung von Haushaltsmitteln festzulegen oder zu verändern, Kontosituation und Bilanzen zu überprüfen, zu verabschieden oder abzulehnen;
6) zum oenologischen Ausbildungsprogramm seine Ansichten und Wünsche vor zu bringen, Beschlüsse zu Problemen und Vorschriften hinsichtlich des Weinbaus zu fassen;
7) auf internationaler Ebene Forschungsvorhaben und den Austausch wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse zu fördern;
8) über alle in seiner Zuständigkeit liegenden Fragen zu entscheiden;
9) die eigenen Vertreter in Einrichtungen und internationalen Ausschüssen zu ernennen.
VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Art. 15 - Aus folgenden Gründen kann ein Landesverband seine Mitgliedschaft in der Union Internationale des Œnologues verlieren:
1) auf eigenen Wunsch, durch Kündigung der Mitgliedschaft;
2) bei nicht überwiesenem Beitrag (1 Jahr Verzug)
3) wegen Nichtbeachtung der Satzung und der Gesellschaftsordnung;
4) wegen Nichtübereinstimmung mit der Satzung und der Gesellschaftsordnung;
5) Ausschluß durch die Generalversammlung.
Der austretende oder ausgeschlossene Landesverband hat weder Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Erstattung der Beiträge.
FINANZIELLE RESSOURCEN DER UNION
Art. 16 - Die finanziellen Ressourcen der Union bestehen aus den Beiträgen seiner Mitglieder, die von den Landesverbänden überwiesen werden, eventuell aus Subventionen oder Vermächtnisse, aus den Gewinnen von Investitionsoperationen oder Aktivitäten, zu denen sie berechtigt ist.
Die Landesverbände überweisen zu den von der Geschäftsordnung festgesetztem Zeitpunkt die Beiträge, die von der Generalversammlung proportional zur Mitgliederzahl in den einzelnen Ländern festgesetzt werden. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Kassenführer eine Bilanz, die nach Zustimmung der Rechnungsprüfer von der Generalversammlung der Union Internationale des Œnologues verabschiedet werden muß.
AUFLÖSUNG
Art. 17 - Die Auflösung kann durch einen Beschluß der Generalversammlung, der einstimmig von allen anwesenden Delegationsleitern und Stimmberechtigten angenommen werden muß, oder in Ausführung eines Gerichtsurteils bestimmt werden. Ein Liquidator wird bestimmt, der das der Union gehörende Vermögen liquidiert, Schulden begleicht und das Restvermögen einer Institution ohne Gewinnzweck übergibt, die von der Autorität, die die Auflösung beschloß, bestimmt wird.
Einstimmig verabschiedet von der Generalversammlung der Union Internationale des Œnologues während der Versammlung am 31. August 2008 in Deidesheim (Deutschland).